Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swiss Maritime Academy GmbH

1. Vertragsparteien

Zwischen der Swiss Maritime Academy GmbH mit Sitz in CH-4460 Gelterkinden und dem/der einzelnen Teilnehmer/in  wird ein Vertrag mit dem nachfolgend umschriebenen Inhalt geschlossen.

2. Zustandekommen des Vertrages
2.1
Für den/die Teilnehmer/in ist seine/ihre Anmeldung ab Eingang bei der Swiss Maritime Academy GmbH verbindlich. Alle Rechnungen der Swiss Maritime Academy GmbH sind (sofern nicht anders vermerkt) per sofort zahlbar.

2.2
Gegenüber der Swiss Maritime Academy GmbH ist der Vertrag nach Eingang der Zahlung und ab Versendung der Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung an den/die Teilnehmer/in verbindlich.

2.3
Die Swiss Maritime Academy GmbH ist berechtigt, die gebuchte Veranstaltung aus wichtigen Gründen abzusagen, insbesondere wegen ungenügender Teilnehmerzahl, Absage respektive Nichtzusage des Skippers/Kursleiters, Nichtzustandekommen der Bootsmiete/Kursraummiete, ungünstigen Wetterbedingungen und ähnlichem. Die Teilnehmer erhalten diesfalls ihre an die Swiss Maritime Academy GmbH geleisteten Zahlungen vollumfänglich zurück. Zu weiteren Zahlungen ist die Swiss Maritime Academy GmbH nicht verpflichtet.

3. Leistungen der Swiss Maritime Academy GmbH
Die Swiss Maritime Academy GmbH vermittelt den Teilnehmern einen Segeltörn/einen Kurs, das heisst, sie
·    legt Inhalte und Daten fest
·    mietet entsprechende Komponenten (wie Räumlichkeiten, Segelboot und ähnliches)
·    beauftragt einen Kursleiter/Skipper
·    stellt die Teilnehmer zusammen

Die Swiss Maritime Academy GmbH hat keine weiteren Verpflichtungen.

4. Leistungen der Teilnehmer
4.1
Die Teilnehmer bezahlen
·    eine pauschale Gebühr an die Swiss Maritime Academy GmbH (für Mieten, Instruktorhonorar und zusätzlichen Aufwand), plus (falls ein Törn gebucht)
·    einen Anteil an die Kosten, die während dem Törn anfallen, wie die Verpflegung (an Bord und an Land), die Hafen- und sonstigen Gebühren, den Treibstoff, die Putzmittel und andere Sachmittel sowie die Landausflüge (inkl. Restaurantbesuche). Jeder Teilnehmer hat einen gleich grossen Anteil zu übernehmen (unabhängig vom Umfang der eigenen Konsumation). Der Skipper ist von einem Beitrag in diese Bordkasse befreit.

4.2
Die Teilnehmer müssen die erforderlichen, festgelegten Anforderungen erfüllen, um zertifiziert zu werden. An Bord beteiligen sie sich nach ihren Möglichkeiten und Kenntnissen aktiv an den Arbeiten, insbesondere an der Schiffsführung sowie an den Einkäufen und der Zubereitung der Bordverpflegung.

4.3
Die Teilnehmer sind verpflichtet, während des Kurses/an Bord strikt den Anweisungen des Kursleiter/Skippers Folge zu leisten, den Bordfrieden zu wahren und die allgemeinen Regeln - insbesondere betreffend die Sicherheit - zu beachten.

4.4
Jeder/jede Teilnehmer/in ist selbst um seine Versicherung/Reisedokumente (Pass, Visa etc.) besorgt.

4.5
Jeder/jede Teilnehmerin ist um seine eigene Ausrüstung besorgt, insbesondere für eine den Umständen angemessene Bekleidung, persönliche Medikamente, Brille/Kontaktlinsen etc.

4.6
Jeder/jede Teilnehmer/in unternimmt auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr die An- und Abreise, das heisst die Reise zum Ort der Veranstaltung und ab dem Ort der Veranstaltung.

4.7
Teilnehmer/innen, die - aus was für Gründen auch immer - eine Veranstaltung, oder Teile davon, nicht (rechtzeitig) antreten, können keine Rückerstattung ihrer Zahlung verlangen. Sie sind selbst für eine allfällige Annulationsversicherung besorgt.
Teilnehmer/innen sollten sich in einem Verhinderungsfall sofort bei der Swiss Maritime Academy GmbH melden und das Headoffice wird alles versuchen, eine geignete Lösunge zu finden - ohne Gewähr.

5. Durchführung
5.1
Der Instruktor/Skipper ist für die Kursleitung, Schiffsführung und die Sicherheit der Teilnehmenden zuständig und verantwortlich. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

5.2
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen Anweisungen des Instruktors/Skippers, bei einer gravierenden Störung des Bordfriedens, bei einer Gefährdung der Sicherheit sowie bei gesundheitlichen Schwierigkeiten einzelner Teilnehmer ist der Instruktor/Skipper berechtigt, den/die Betreffende/n von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschliessen. Der/die Betreffende kann diesfalls keine Rückerstattung von Zahlungen oder die Übernahme ihm/ihr entstandener (Zusatz-)Kosten verlangen.

5.3
Der Skipper legt aufgrund des Wetters und den Regeln guter Seemannschaft die Einzelheiten des Törns (wie Ablegezeiten, Route, Landausflüge, Verpflegung, Sicherheitsmassnahmen) fest, wobei nötigenfalls auch von den ursprünglichen Routenzielen abgewichen werden kann.

 5.4
Jeder/jede Teilnehmer/in nimmt angemessen Rücksicht auf die Interessen und Bedürfnisse der anderen Teilnehmer/innen und den Bordfrieden.

6. Persönliche Daten der Teilnehmer/innen
6.1
Die Swiss Maritime Academy GmbH verwendet und speichert persönliche Daten der Teilnehmer/innen nur zum Zweck der Erbringung der gebuchten Dienstleistung. Sämtliche Daten werden sicher verwahrt und nicht an Dritte weiter gegeben - davon ausgenommen ist eine Weitergabe mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Teilnehmer/in.

6.2
Die Swiss Maritime Academy GmbH behält sich vor, Kontaktdaten der Teilnehmer/innen zu eigenen Vermarktungszwecken zu verwenden. Die Teilnehmer/innen können sich jederzeit von diesem Angebot zurück ziehen.

7. Sicherheit / Gewährleistung / Haftung
7.1
Jeder/jede Teilnehmer/in nimmt auf eigenes Risiko hin an einer Veranstaltung teil. Er/Sie ist voll für sich selbst verantwortlich und hat insbesondere die für ihn/sie angeordneten Sicherheitsmassnahmen (z.B. Anlegen von Schutzbrillen, Lifebelts und Schwimmwesten, Sicherung an und unter Deck sowie im Wasser) selbständig zu vollziehen.

7.2
Jeder/jede Teilnehmer/in ist verpflichtet, an einer Veranstaltung nur teilzunehmen, wenn er/sie die dazu nötige körperliche und geistige Fitness und Gesundheit besitzt, insbesondere in bewegtem Wasser schwimmen kann.

7.3
Jeder/jede Teilnehmer/in ist selbst für eine eigene angemessene Versicherung gegen die Risiken einer solchen Veranstaltung besorgt.

7.4
Die Swiss Maritime Academy GmbH schliesst jegliche Gewährleistung aus. Namentlich kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass eine Veranstaltung (insbesondere das Boot, Räumlichkeiten, Inhalte, der Kursleiter/Skipper, die anderen Teilnehmer, das Wetter, die Route, die Landausflüge) den Erwartungen jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin entspricht.

Es wird jegliche Haftung zwischen den Teilnehmern/innen wie auch zwischen Teilnehmern/innen und dem Instruktor/Skipper, zwischen Teilnehmern/innen und der Swiss Maritime Academy GmbH sowie zwischen dem Instruktor/Skipper und der Swiss Maritime Academy GmbH im Rahmen des gesetzlich Möglichen ausgeschlossen.

Namentlich besteht keine Haftung der Swiss Maritime Academy GmbH beim Einsatz von Hilfspersonen, für das Verhalten des Instruktors/Skippers oder anderer Teilnehmer, für indirekten oder Folge-Schaden (wie entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter), für Mängelfolgeschaden, für Frustrationsschaden, für entgangenen Feriengenuss und dergleichen.

Eine allfällige Haftung derSwiss Maritime Academy GmbH wird im Weiteren beschränkt auf den Betrag, der ihr als Gebühr (Ziff. 3.1) vom betreffenden Teilnehmer bezahlt wurde.

8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Diverses
8.1
Das Vertragsverhältnis beurteilt sich nach schweizerischem Recht unter Ausschluss einer allfälligen Verweisung des schweizerischen Rechts auf ausländisches oder internationales Recht. Der Vertrag fällt nicht unter das schweizerische Bundesgesetz über Pauschalreisen (RPG).

8.2
Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sind ausschliesslich die Gerichte am Firmensitz der Swiss Maritime Academy GmbH zuständig.

8.3
Sollten einzelne Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder der Vertrag Lücken aufweisen, so bleiben die übrigen Vertragsregeln dennoch in Kraft. Der Vertrag ist diesfalls so zu ergänzen, dass sein Zweck dennoch möglichst weitgehend erfüllt wird.

8.4
Abänderungen und wesentliche Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform gültig. Das gilt auch für eine Abänderung dieser Bestimmung.

Gelterkinden, 6. Februar 2018